Traditionelle Familienbilder haben ausgedient. Die Zeiten, in denen Schwangerschaft und Elternschaft dafür sorgten, dass die Karriere Winterschlaf hält, sind vorbei. Das ist sicherlich den progressiven Entwicklungen der letzten Jahrzehnte geschuldet, die Frauen dieselbe berufliche Wahlfreiheit einräumen wie Männern. Andererseits reicht, angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten, ein Gehalt oft auch gar nicht mehr aus, um eine Familie zu ernähren. Ein Grund mehr, die Möglichkeiten ins Auge zu fassen, die Teilzeit in Elternzeit bietet.

Elternzeit, Elterngeld und Elterngeld Plus

Ein Kind zu bekommen, stellt für Mütter wie für Väter zweifelsohne einen biografischen Meilenstein dar, bringt aber auch berufliche Veränderungen bzw. Einschränkungen mit sich. Um eben diese aufzufangen, können sie in Elternzeit gehen. Dabei handelt es sich um eine Freistellung vom Arbeitgeber von bis zu drei Jahren pro Kind. Während dieser Zeit können Arbeitnehmer:innen in Elternzeit nicht gekündigt werden. Allerdings hat die Sache einen Haken: Elternzeit genießt zwar diesen besonderen Kündigungsschutz und entbindet vom Berufsalltag, ist jedoch auch unbezahlt. Um das zu kompensieren, greift der Staat mit Elterngeld unter die Arme.

  • Elterngeld wird in aller Regel für ein Jahr ausgezahlt und entspricht mindestens 300 Euro bis maximal 1.800 Euro im Monat.
  • Kommt ein Kind zu früh auf die Welt, kann es zusätzliche Elterngeld-Monate geben (Grundlage ist die sog. „Frühchen-Regelung“).
  • Das ausgezahlte Elterngeld entspricht etwa 65% vom Nettogehalt.
  • Der Zeitraum der Auszahlung kann auf Antrag auch verdoppelt werden – also auf bis zu zwei Jahre statt ein Jahr. Dabei wird jedoch derselbe Gesamtbetrag an Elterngeld ausgeschüttet. Dieser wird lediglich monatlich halbiert (also mindestens 150 Euro statt mindestens 300 Euro monatlich), dafür aber doppelt so lang ausgezahlt, sodass der Gesamtbetrag an Elterngeld gleich bleibt. Diese Option wird als „Elterngeld Plus“ bezeichnet.
  • Sowohl Mütter als auch Väter haben grundsätzlich das gleiche Anrecht auf Elternzeit und Elterngeld.

Darum lohnt sich Teilzeit in Elternzeit

Damit Eltern nun nicht vor der Wahl stehen, ob sie beide voll weiterarbeiten oder wenigstens einer der beiden die Karriere im Sinne der Elternzeit komplett auf Eis legen muss, kann auch Teilzeit in Elternzeit weitergearbeitet werden. Teilzeit in Elternzeit steht beiden Partnern offen, ohne zu Lasten des Anspruchs auf Elterngeld zu gehen, sofern keiner der beiden mehr als 32 Stunden durchschnittlich pro Woche in Teilzeit arbeitet. Arbeiten während der Elternzeit beide gar zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche in Teilzeit, berechtigt dies zum Partnerschaftsbonus, der für bis zu vier aufeinanderfolgende Monate zusätzlich das Elterngeld Plus gewährt.

Wie funktioniert der Partnerschaftsbonus bei Teilzeit in Elternzeit?

Partnerschaftsbonus Teilzeit in Elternzeit

Als Partnerschaftsbonus können jeweils beide Elternteile zusätzlich zwei, drei oder vier Monate Elterngeld Plus erhalten. Dieser flexible Partnerschaftsbonus gilt bei allen Neugeborenen nach dem 1. September 2021. Das bedeutet: Wenn Ihr Kind nach dem 1. September 2021 geboren ist, können Sie mindestens zwei aufeinanderfolgende Monate und maximal vier aufeinanderfolgende Monate einen Partnerschaftsbonus beanspruchen. Eltern von Kindern, deren Geburtsdatum vor dem angegebenen Datum liegt, können den Partnerschaftsbonus nur für vier Monate am Stück genießen. Für die Zeit, in welcher der Partnerschaftsbonus gewährt wird, müssen beide Elternteile Teilzeit in Elternzeit arbeiten (mindestens 24 Stunden und höchstens 32 Stunden pro Woche). Beide Partner nutzen gleichzeitig den Partnerschaftsbonus. Dieser steht übrigens auch Eltern offen, die keine häusliche Gemeinschaft bilden und ihre Kinder getrennt erziehen sowie Alleinerziehenden. Insofern ist der Partnerschaftsbonus auch nicht an eine bestehende Ehe oder Partnerschaft gebunden.

Als Ermessensgrundlage für die Stunden ist es dabei nicht wirklich nötig, dass in jeder einzelnen Woche genau 24 bis 32 Stunden Teilzeit in Elternzeit abgeleistet werden. Entscheidend sind die durchschnittlichen Wochenstunden pro Monat. Werden hingegen in einem Monat mehr oder weniger durchschnittliche Wochenstunden erbracht, muss dies an die Elterngeldstelle gemeldet werden. Dann muss der Partnerschaftsbonus für diesen Monat zurückgezahlt werden – und zwar von beiden Eltern. Dies gilt selbst dann, wenn nur ein Elternteil zu viele oder zu wenige Wochenstunden erbracht hat. Diese Rückzahlung betrifft dann aber auch wirklich nur den entsprechenden Monat, in dem die notwendigen Stunden nicht erbracht oder überstrapaziert wurden.

Wie hoch ist der Partnerschaftsbonus bei Teilzeit in Elternzeit?

Der Partnerschaftsbonus lässt sich beliebig mit den übrigen Elterngeld-Monaten kombinieren und verringert diese nicht. Er wird ebenso berechnet wie Elterngeld Plus. Je nach dem Einkommen vor der Geburt beträgt der Partnerschaftsbonus (pro Elternteil) dementsprechend mindestens 150 Euro und maximal 900 Euro monatlich. Bei mehreren Kindern, seien es Zwillinge oder ältere Geschwister, sind Zuschläge möglich. Im Internet lassen sich bei offiziellen Quellen diverse Elterngeld-Rechner finden, die hier Orientierung bieten können.

Elternzeit greift nicht automatisch

Effektiv erweitert der Partnerschaftsbonus für Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, das Elterngeld um bis zu vier Monate, was finanzielle Entlastung bringt und eine Entkopplung vom Arbeitsalltag verhindert. Doch außerdem bietet Teilzeit in Elternzeit weitere Vorteile: Allem voran einen besonderen Kündigungsschutz. Wer in Elternzeit ist, verliert weder alte Urlaubsansprüche, noch ist während des betreffenden Zeitraums eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu befürchten. Gerade mit Blick auf den Partnerschaftsbonus ist dieser Kündigungsschutz enorm wichtig, da eine Kündigung während dieses Zeitraums natürlich kostspielig wäre. In diesem Zusammenhang ist es jedoch wichtig, zu wissen, dass Elternzeit beantragt werden muss. Und zwar unabhängig vom Elterngeld. Elterngeld zu beziehen bedeutet nämlich nicht, dass Sie damit auch automatisch in Elternzeit gehen. Elternzeit muss förmlich beim Arbeitgeber beantragt werden.

Teilzeit in Elternzeit – alle relevanten Fristen

Nachfolgend die wichtigsten Fristen im Überblick für all jene, die Teilzeit in Elternzeit arbeiten wollen:

Die rechtliche Sonderstellung der Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist natürlich an die Elternzeit gebunden. Dementsprechend gelten folgende Fristen für die Antragsstellung, wenn Sie Teilzeit in Elternzeit arbeiten wollen:

  • Vor dem 3. Geburtstag: mindestens sieben Wochen vor Aufnahme der Teilzeit
  • Nach dem 3. Geburtstag: mindestens 13 Wochen vor Aufnahme der Teilzeit (dies gilt bis zum 8. Geburtstag)

Auch für Arbeitgeber zählen Fristen. Wenn sie eine Teilzeit in Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen nicht gewähren können, muss diese Ablehnung innerhalb folgender Fristen rechtswirksam kenntlich gemacht werden:

  • Innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines Teilzeitwunschs (vor dem 3. Geburtstag des Kindes)
  • Innerhalb von acht Wochen nach Erhalt eines Teilzeitwunschs (ab dem 3. Geburtstag des Kindes)
  • Hält ein Arbeitgeber diese Fristen nicht ein, gilt die Teilzeitstelle anschließend automatisch als bewilligt.

Nach der Elternzeit greift der ursprüngliche Arbeitsvertrag. Wollen Sie jedoch weiterhin in Teilzeit arbeiten, muss der entsprechende Antrag spätestens drei Monate vor Ablauf der Elternzeit beim Arbeitgeber vorliegen.

Elternzeit als Chance für berufliche Neuorientierung

Karriere-Coaching nach der Elternzeit zur beruflichen Neuorientierung

Wenn das erste Kind kommt, ändern sich viele Prioritäten im Leben schlagartig. Darunter nicht selten die Ansprüche, die man an das eigene Arbeitsleben stellt. Plötzlich wird Freizeit ein noch knapperes Gut als zuvor und die Kindeserziehung (von der Wiege bis zum Führerschein) verlangt langfristige Zugeständnisse ab, die weit über die Elternzeit hinausgehen werden. Da bewertet man berufliche Bindungen unter Umständen neu. Und das Ergebnis muss nicht immer ein Erfreuliches sein.

So kann die Elternzeit auch eine gute Gelegenheit zur Neuorientierung bieten. Warum nicht zunächst in Teilzeit irgendwo anders einsteigen, Ruhephasen zu Hause zur Weiterbildung nutzen oder sich ganz neu orientieren? Eingedenk von Fachkräftemangel und der gewachsenen Akzeptanz für Homeoffice-Optionen mögen sich hier viele Pfade anbieten, die nicht immer auf den ersten Blick offensichtlich sind.

Sollten Sie sich in eben dieser geschilderten Situation wiedererkennen, bieten wir Ihnen mit unserem INQUA Karriere-Coaching Rat und Orientierung.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten?

Ja, dies ist möglich, sofern sich Ihre Stelle bzw. Ihr Aufgabengebiet für eine Ausübung in Teilzeit eignet. Allerdings ist das Einverständnis des Arbeitgebers notwendig. Jedoch muss dieser dringende betriebliche Gründe ins Feld führen können, um so einen Antrag abzulehnen.

Wie viele Stunden darf man Teilzeit in Elternzeit arbeiten?

Es müssen mindestens 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden; maximal dürfen es 32 Stunden pro Woche sein.

Wie wirkt sich Teilzeit in Elternzeit auf das Elterngeld aus?

Elterngeld ist mit bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit (als durchschnittlicher Mittelwert im Monat) kompatibel. Wer es genau wissen möchte, kann den Elterngeldrechner vom Familienportal heranziehen.

Welche Vorteile bringt Arbeiten in Teilzeit während der Elternzeit?

Abgesehen davon, dass Arbeitsalltag und Karriere weiter gepflegt werden, kann Teilzeit währen der Elternzeit auch zum Partnerschaftsbonus berechtigen, sofern beide Elternteile jeweils mindestens 24 Stunden und maximal 32 Stunden pro Woche in Teilzeit (gilt abermals als monatlicher Mittelwert) arbeiten. Der Partnerschaftsbonus berechtigt für bis zu vier aufeinanderfolgende Monate für das Elterngeld-Plus.

Welche Fallstricke und Besonderheiten sind bei Teilzeit in Elternzeit zu beachten?

  1. Deklarieren Sie Ihren Antrag auf Teilzeit in Elternzeit ganz klar als eine Brückenteilzeit. Auf keinen Fall wollen Sie einen fixen Teilzeit-Vertrag, den Sie später unter Umständen nicht mehr loswerden.
  2. Stellen Sie sicher, dass Sie auch wirklich Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Elterngeld zu erhalten, ist nicht gleichbedeutend damit, dass Sie in Elternzeit sind. Allem voran wegen des besonderen Kündigungsschutzes sollten Sie Elternzeit beantragen.
  3. Teilen Sie Ihren Teilzeitwunsch dem Arbeitgeber dann mit, wenn Sie dort die Elternzeit beantragen. Formulieren Sie diesen möglichst genau (Wie viele Stunden pro Woche, welche Tage/Tageszeiten).
  4. Teilzeit in Elternzeit hat Vorrang vor Ersatzkräften. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihren Teilzeitwunsch antizipieren und eine Ersatzkraft einstellen, darf er anschließend keine dringenden betrieblichen Gründe geltend machen, um Ihr Teilzeitgesuch abzulehnen.
  5. Es gibt keinerlei Verpflichtungen für Eltern, sich vor der Geburt auf ein Teilzeitkontingent festzulegen. Lassen Sie sich also nicht unter Druck setzen.

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Über den Autor:

Johannes Gramß

Johannes Gramß ist Diplom-Psychologe und Geschäftsführer des INQUA-Instituts. Sein Schwerpunkt liegt in der Konzeptentwicklung für Digitales Coaching mit ansprechenden, wirkungsvollen Lernarchitekturen. Er beschäftigt sich zudem mit dem Nutzen von persönlichen Ressourcen und dem Bearbeiten innerer Barrieren bei der beruflichen Neuorientierung sowie dem psychologisch geschickten Umgang bei digitalen Auswahlprozessen für Bewerbende.

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